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Bitte um Ihre Unterstützung
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freundinnen und Freunde, Mainz braucht den Wechsel und kann einfach noch so viel mehr. Dafür werde ich mich mit voller Kraft einsetzen. Wir haben bei der kommenden Wahl um das Amt der künftigen Oberbürgermeisterin der Stadt Mainz als CDU eine historische Chance. Wenn wir als CDU geschlossen sind und einen starken Wahlkampf führen, kann es uns gelingen, erstmalig seit 70 Jahren die SPD an der Stadtspitze abzulösen.
Wir wollen, dass die Landeshauptstadt erstmals von einer CDU-Oberbürgermeisterin geführt wird. Ein Wechsel, der der Stadt mehr als guttun wird. Dazu bitte ich Sie herzlich um Ihre Unterstützung.
Mit Ihrem Beitrag helfen Sie, dass ich mich weiterhin engagiert für mehr Unternehmergeist, für bessere Familien- und Bildungspolitik sowie für mehr Mainzer Lebensgefühl in der Politik einsetzen kann. Ihre Spende trägt dazu bei, Projekte und Kampagnen zur Wahl als Oberbürgermeisterin zu finanzieren, die wir uns sonst nicht oder nicht in diesem Maße leisten könnten. Auch kleine Summen leisten dazu einen wichtigen Beitrag.
Eine Spende per Überweisung stellt für mich und die CDU den einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar. Sie können eine Überweisung auf unser Spendenkonto tätigen. Selbstverständlich erhalten Sie zeitnahe eine entsprechende Bescheinigung. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung:
Betreff: Manuela Matz, Ihre Anschrift
Empfänger: CDU Mainz
Kreditinstitut: Mainzer Volksbank
IBAN: DE04 5519 0000 0034 0280 27
BIC: MVBMDE55XXX
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Vertrauen!
Hintergrundinformation zu Spenden
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen. Weitere 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.
Spenden von Unternehmen sind nach dem PartG grundsätzlich weiterhin in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden (z. B. OHG, KG, GmbH & Co.KG). Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Spenden einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern einer Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
Berufsverbände können nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Parteien bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zukommen lassen, ohne dass sie ihre generelle Steuerbefreiung verlieren. Außerdem müssen sie auf den jeweiligen Spendenbetrag, den sie einer Partei haben zukommen lassen, gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 KStG 50 Prozent des Betrages als Körperschaftsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.
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Ich freue mich über Ihre Anregungen, Fragen und Kritik! Gerne über das untenstehende Kontaktformular, per Mail an info@manuela-matz.de oder per WhatsApp an 0163/220 9883. Tauschen Sie sich auch mit mir über die sozialen Medien aus.